Höchstbeitrag GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) soll in erster Linie die Grundversorgung für den Krankheitsfall sichern. Die Kassen selbst finanzieren sich aus dem Gesundheitsfonds, der wiederum im Wesentlichen aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gespeist wird.

Der Höchstbeitrag des Versicherten richtet sich nach der so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Jeweils am 1. 1. jeden Jahres wird der Grenzwert neu bestimmt. In die Berechnung fließen die durchschnittlichen Steigerungen von Löhnen und Gehältern ein. Im Jahre 2009 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze beispielsweise 3.675 Euro monatlich. Konkret heißt dies, dass der Beitrag zur GKV vom Bruttoeinkommen maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird. Wer im Jahr mehr verdient als es der Beitragsbemessungsgrenze entspricht, zahlt als Versicherter den gesetzlichen Höchstbeitrag.

Vor allem für die freiwillig in der GKV versicherten Selbständigen ist dies eine starke Belastung. Während im Normalfall die Beiträge vom Lohn einbehalten werden und der Arbeitgeber etwa einen halben Anteil dazugibt, ist es bei Selbständigen oft schwieriger. Bei ihnen zählen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Grundlage. Hierzu gehören neben den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und teilweise auch Renten. Seit 2009 gelten einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung. Manchmal können die monatlich anfallenden Beiträge recht hoch sein und zu einer großen Belastung für den Selbständigen werden. In einzelnen Fällen muss er sogar einen Kredit aufnehmen, um seinen Zahlungen immer pünktlich nachzukommen.

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Publiziert von lounge78.net am 24. August 2009 in der Rubrik Krankenversicherung

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